{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-191_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b94e8e394d9a080779b3a787a6565bf6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-191_2017-03-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f151dd49bd667e7cf0b55af12da8cf9353c8ce6186a9338b03ad6c979a1e52870bac427349d8db95a0ee8d1a64ebfd4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f151dd49bd667e7cf0b55af12da8cf9353c8ce6186a9338b03ad6c979a1e52870bac427349d8db95a0ee8d1a64ebfd4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_191", "Checksum": "0226944d4df226fe0bf6bfd0bdb36572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2016 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:53", "Checksum": "85b5431326c0a23428e70d62d8dd457d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2016 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 24. März 2017\nBEK 2016 191\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch a.o. Staatsanwalt B.________,\n2. C.________ und E.________\nPrivatkläger und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nvom 25. November 2016, SUH 2011 1041);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Zufolge Verjährung stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am\n25. November 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung ein. Sie verfügte, dem Beschuldigten weder eine Entschädigung\nnoch eine Genugtuung auszurichten (Dispositivziff. 4). Der Beschuldigte beschwerte sich dagegen rechtzeitig am 19. Dezember 2016 beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und seine Entschä-\ndigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Eingabe vom 24. Oktober 2016\nin der Höhe von Fr. 33‘461.25 gutzuheissen. Ausserdem verlangt er sinngemäss, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter Berücksichtigung der erwähnten Eingabe eine neue Einstellungsverfügung zu erlassen und deren\nBegründung von unterschwelligen Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegen ihn\nfreizuhalten. Die Beschwerdegegner bestreiten die Behauptungen in der Beschwerde, verzichten indes auf eine ausführliche Beschwerdeantwort (KGact. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm vernehmlassend Stellung und beantragt\ndie Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei\nnur Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich nochmals am 19. Januar 2017 ausführlich verlauten\n(KG-act. 8). Die Parteien setzten das Kantonsgericht über ihre weitere Korrespondenz ausserhalb des Verfahrens in Kenntnis (KG-act. 10 und 12).\n\n2. Die Parteien können die Einstellungsverfügung anfechten (Art. 322\nAbs. 2 StPO). Indes ist der Beschuldigte durch die Einstellung der Untersuchung nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar,\n22014, Art. 382 StPO N 9; Ziegler/Keller, BSK, 22014, Art. 382 StPO N 1).\nEbenso wenig ist auf die Kritik an der Begründung der Einstellungsverfügung\neinzutreten, da dieser keine selbständige Wirkung zukommt. Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in neutraler Formulierung den Gegenstand des eingestellten Verfahrensteils und der Klarheit\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nhalber festhielt, inwiefern wegen anderer Vorwürfe das Strafverfahren fortgeführt werde. Selbst wenn damit eine umfassende Einstellung unterlassen wird,\nist diese Entscheidung nicht anfechtbar (vgl. BEK 2016 93 vom 26. August\n2016 E. 3 sowie BGer 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). Zu prüfen\nbleibt, dass die Staatsanwaltschaft weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausrichtete.\n\n3. Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, so hat er\ngemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und seiner\nwirtschaftlichen Einbussen zufolge notwendiger Beteiligung am Strafverfahren\nsowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen\n(Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft beurteilte laut angefochtener\nVerfügung die Ansprüche des Beschuldigten nicht, weil er innert Frist keine\ngeltend gemacht habe. Sie räumt indes vernehmlassend ein, die rechtzeitige\nEingabe des Beschuldigten vom 24. Oktober 2016 übersehen zu haben. Damit wurde der Beschuldigte nicht angehört. Deshalb ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung über die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zurückzuweisen. Nicht weiter zu prüfen ist, inwiefern der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 2016 seinen Beweispflichten nachkam (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, BSK, 22014, Art. 429 StPO N 31a; BGer 6B_375/2016 vom\n28. Juni 2016 E. 3.1).\n\n4. Zusammenfassend ist ohne Aktenbeizug auf die Beschwerde nur bezüglich der Entschädigung bzw. Genugtuung einzutreten und diese teilweise gutzuheissen. Das Versehen der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, führte\nweder zu erheblichen Aufwendungen noch wirtschaftlichen Einbussen des\nnicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, weshalb eine Entschädigung\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nfür das teilweise Obsiegen entfällt (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO), abgesehen\ndavon, dass eine solche durch den Verzicht auf Kostenauflage für das teilweise Unterliegen mehr als kompensiert wäre;-\n\nbeschlossen:\n\n"}