5. Kann mithin ein Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt nicht ausgeräumt werden, ist die Nichtanhandnahme unrichtig. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.