Die Staatsanwaltschaft wird diese Punkte – insb. Eigentums- und Besitzverhältnisse, Verantwortlichkeit für Abtransport und Einverständnis – näher abzuklären haben. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen wird allenfalls auch die Kantonsgericht Schwyz 6 Vermutung des Eigentums nach Art. 930 Abs. 1 ZGB oder die Aneignung nach Art. 718 ZGB zu prüfen sein.