Die Beschuldigten nahmen doch selber an, die Lok 205 sei im Rahmen ihrer Überführung nach Arth Goldau vom Kanton Zürich dem E.________ bzw. einem Bündner Museum überlassen worden (U-act. 8.1.004/47 f. i.V.m. 8.1.010/2 f.) und die Hochschule hält fest, sich über die Eigentumsverhältnisse – mithin also über die Relevanz ihres Einverständnisses – auch nicht im Klaren zu sein (U-act. 8.1.010/5). Die Staatsanwaltschaft wird diese Punkte – insb. Eigentums- und Besitzverhältnisse, Verantwortlichkeit für Abtransport und Einverständnis – näher abzuklären haben.