chung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet wird (dazu vgl. auch Omlin, BSK, 22014, Art. 309 StPO N 18; ZWR 2012 S. 217). Mangels entsprechender Ermittlungen liegt vorläufig auch kein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO vor. Es kommt hinzu, dass sich der Verdacht gegen die bekannten Beschuldigten, dem Beschwerdeführer eine nicht ihnen gehörende Sache entzogen (lassen) zu haben, in subjektiver Hinsicht nicht einfach mit dem mutmasslichen Einverständnis einer Hochschule des Kantons Zürich (U-act. 8.1.010/4 f.) beseitigen lässt. Die Beschuldigten nahmen doch selber an, die Lok 205 sei im Rahmen ihrer Überführung nach Arth Goldau vom Kanton Zürich dem E.____