Solange nicht geklärt ist, wer überhaupt für den Abtransport der Lok aus Goldau verantwortlich ist, kann der in objektiver Hinsicht von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossene Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt indes wegen fehlenden subjektiven Tatbestands nicht verneint werden. Ist der Tatverdacht gegen eine unbekannte, unter vorliegenden Umständen aber identifizierbare Täterschaft nicht ausgeräumt, kann es die Staatsanwaltschaft nicht einfach bei der Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen zwei bekannte Personen bewenden lassen, ohne zumindest in derselben Verfügung klarzustellen, dass eine Strafuntersu-