StGB, namentlich das Vorliegen einer fremden Sache, nicht weiter eingeht, aber in subjektiver Hinsicht den beiden bekannten Beschuldigten zugesteht, mit dem Einverständnis der mutmasslichen Eigentümer gehandelt zu haben. Solange nicht geklärt ist, wer überhaupt für den Abtransport der Lok aus Goldau verantwortlich ist, kann der in objektiver Hinsicht von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossene Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt indes wegen fehlenden subjektiven Tatbestands nicht verneint werden.