Kantonsgericht Schwyz 5 4. Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung von ungeklärten Eigentumsverhältnissen aus, weshalb sie auf den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, namentlich das Vorliegen einer fremden Sache, nicht weiter eingeht, aber in subjektiver Hinsicht den beiden bekannten Beschuldigten zugesteht, mit dem Einverständnis der mutmasslichen Eigentümer gehandelt zu haben.