3. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint, weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt. Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen.