Er könnte sogar von der Wegnahme der Lok 205 stärker betroffen sein als der hier noch nicht ermittelte Eigentümer, weil er wohl eine besondere Verantwortung für deren Erhaltung übernommen und ein gesteigertes Interesse an ihr hatte (vgl. BGE 118 IV 209 E. 3.b). Der Beschwerdeführer ist mithin als beschwerdelegitimiert zu betrachten.