ihres Abtransportes aus Goldau nicht im selbständigen Besitz des Beschwerdeführers befand. Dieser war als ehemaliges E.________mitglied Leiter des Projektes Lok 205 und offenbar für deren Betreuung bzw. Wartung zuständig (U-act. 8.1.006/30 sowie act. 2 in U-act. 8.1.006 Einladung zu 12. Generalversammlung des E.________ S. 8; vgl. auch U-act. 8.1.004 Nr. 35 sowie KGact. 1/8). Er könnte sogar von der Wegnahme der Lok 205 stärker betroffen sein als der hier noch nicht ermittelte Eigentümer, weil er wohl eine besondere Verantwortung für deren Erhaltung übernommen und ein gesteigertes Interesse an ihr hatte (vgl. BGE 118 IV 209 E. 3.b).