Der Rechtsvertreter des E.________ hielt zudem im Oktober 2014 in Vergleichsverhandlungen in einer Streitigkeit zwischen dem E.________ und dem Beschwerdeführer fest, die Lok stehe nicht im Eigentum des E.________ und dieser könne über diese Lok keine Verfügungen treffen (U-act. 8.1.004/41 f.). Kurz zuvor informierte der Beschwerdeführer einen der Beschuldigten mit einer Mail über eine Vereinbarung, wonach er bei seinem E.________austritt die Lok übernehme und in einen neuen Verein überführe (U-act. 8.1.004/43 f. sowie auch in einem späteren Schreiben 51 f.).