Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei lediglich Besitzdiener und damit nicht unmittelbar Berechtigter an der sich im Besitz des E.________ befindlichen Lok 205 gewesen. Die beiden namentlich bekannten Beschuldigten gehen in einem Schreiben von Mitte Mai 2015 an den Beschwerdeführer jedoch davon aus, dass der E.________ mit dem Projekt Lok 205 nichts mehr zu tun und alle Aktivitäten eingestellt habe und Teile der Lok sich im Besitz des Beschwerdeführers befänden (U-act. 8.1.004/31 f. bzw. 49 f.). Der Rechtsvertreter des E.________ hielt zudem im Oktober 2014 in Vergleichsverhandlungen in einer Streitigkeit zwischen dem E._____