115 StPO N 55 mit Hinweisen). Beim Diebstahl betrachtet hingegen die Lehre den Besitzer einer Sache nicht als geschädigt (ebd. N 54 und 95 unter Hinweis auf die grosszügigere Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang der Strafantragsberechtigung; BGer 6S.623/2000 vom 29. März 2001 E. 2.a und BGE 118 IV 209 E. 3.b).