fahrenserledigung (Abs. 2). Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen und stellte einen Strafantrag (U-act. 8.1.002). Er gilt daher nach Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO als Privatkläger und mithin als beschwerdelegitimierte Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO, sofern er geschädigt, d.h. durch die mutmasslichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei einer Sachentziehung gilt neben dem Eigentümer auch jeder Besitzer als unmittelbarer Verletzter (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 55 mit Hinweisen).