Dagegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter am 16. Dezember 2016 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, Strafverfahren gegen zu ermittelnde Beschuldigte einzuleiten. Die in der angefochtenen Verfügung namentlich als Beschuldigte bezeichneten D.________ und G.________ beantworteten die Beschwerde am 23. Dezember 2016, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie bestreiten eine Tatbeteiligung, seien sie doch beim Transport nur als Zuschauer dabei gewesen und hätten diesen weder organisiert noch durchgeführt (KGact. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7).