{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-190_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c57415612d4a8df5167918777d9ee89d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-190_2017-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_190_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25c61f3ce608362438a6789ee18d7812a12e1571882244d2c853fa0962887d96d9271c49e9ddf93fc64b2ed81959afbebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25c61f3ce608362438a6789ee18d7812a12e1571882244d2c853fa0962887d96d9271c49e9ddf93fc64b2ed81959afbebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_190", "Checksum": "0c19b56fe08aa49de250c4c7e2cdd560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Diebstahl, Art. 139 StGB; Lok 205) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:42", "Checksum": "9a119f1c8ea310694b3f91b7d142c911", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 190\nRegeste:\nNichtanhandnahme (Diebstahl, Art. 139 StGB; Lok 205) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\nihres Abtransportes aus Goldau nicht im selbständigen Besitz des Beschwerdeführers befand. Dieser war als ehemaliges E.________mitglied Leiter des\nProjektes Lok 205 und offenbar für deren Betreuung bzw. Wartung zuständig\n(U-act. 8.1.006/30 sowie act. 2 in U-act. 8.1.006 Einladung zu 12. Generalversammlung des E.________ S. 8; vgl. auch U-act. 8.1.004 Nr. 35 sowie KGact. 1/8). Er könnte sogar von der Wegnahme der Lok 205 stärker betroffen\nsein als der hier noch nicht ermittelte Eigentümer, weil er wohl eine besondere\nVerantwortung für deren Erhaltung übernommen und ein gesteigertes Interesse an ihr hatte (vgl. BGE 118 IV 209 E. 3.b). Der Beschwerdeführer ist mithin\nals beschwerdelegitimiert zu betrachten.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf\nArt. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die\nProzessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat\nzu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse\nund/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich\nerscheint, weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne\nweitere Abklärungen entkräften lässt. Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne\nvorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in\nsachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen. Da es sich beim Tatverdacht\num einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, soll die Beschwerdeinstanz,\nwelche grundsätzlich über volle Kognition verfügt, den Entscheid nur dann\naufheben, wenn sich die Nichtanhandnahme eines hinreichenden\nTatverdachts als gesetzeswidrig oder falsch erweist. Jedenfalls ist eine\ngewisse Zurückhaltung in diesem Sinne angebracht, solange die\nStaatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschreitet (vgl. zum Ganzen BEK\n2013 181 vom 20. März 2014 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch\nLandshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art.\n310 StPO N 4 f. und 13).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n4. Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung von ungeklärten Eigentumsverhältnissen aus, weshalb sie auf den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, namentlich das Vorliegen einer fremden Sache, nicht weiter eingeht, aber in subjektiver Hinsicht\nden beiden bekannten Beschuldigten zugesteht, mit dem Einverständnis der\nmutmasslichen Eigentümer gehandelt zu haben. Solange nicht geklärt ist, wer\nüberhaupt für den Abtransport der Lok aus Goldau verantwortlich ist, kann der\nin objektiver Hinsicht von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossene Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt indes wegen fehlenden subjektiven\nTatbestands nicht verneint werden. Ist der Tatverdacht gegen eine unbekannte, unter vorliegenden Umständen aber identifizierbare Täterschaft nicht ausgeräumt, kann es die Staatsanwaltschaft nicht einfach bei der Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen zwei bekannte Personen bewenden lassen,\nohne zumindest in derselben Verfügung klarzustellen, dass eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet wird (dazu vgl. auch Omlin,\nBSK, 22014, Art. 309 StPO N 18; ZWR 2012 S. 217). Mangels entsprechender\nErmittlungen liegt vorläufig auch kein Verfahrenshindernis im Sinne von\nArt. 314 Abs. 1 lit. a StPO vor. Es kommt hinzu, dass sich der Verdacht gegen\ndie bekannten Beschuldigten, dem Beschwerdeführer eine nicht ihnen\ngehörende Sache entzogen (lassen) zu haben, in subjektiver Hinsicht nicht\neinfach mit dem mutmasslichen Einverständnis einer Hochschule des Kantons\nZürich (U-act. 8.1.010/4 f.) beseitigen lässt. Die Beschuldigten nahmen doch\nselber an, die Lok 205 sei im Rahmen ihrer Überführung nach Arth Goldau\nvom Kanton Zürich dem E.________ bzw. einem Bündner Museum überlassen worden (U-act. 8.1.004/47 f. i.V.m. 8.1.010/2 f.) und die Hochschule hält\nfest, sich über die Eigentumsverhältnisse – mithin also über die Relevanz ihres Einverständnisses – auch nicht im Klaren zu sein (U-act. 8.1.010/5). Die\nStaatsanwaltschaft wird diese Punkte – insb. Eigentums- und Besitzverhältnisse, Verantwortlichkeit für Abtransport und Einverständnis – näher abzuklären haben. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen wird allenfalls auch die\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nVermutung des Eigentums nach Art. 930 Abs. 1 ZGB oder die Aneignung\nnach Art. 718 ZGB zu prüfen sein.\n\n5. Kann mithin ein Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt nicht ausgeräumt werden, ist die Nichtanhandnahme unrichtig. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des\nStaates;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung\naufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), D.________ (1/R), C.________ (1/R),\ndie kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft\n(1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\n"}