{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-190_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c57415612d4a8df5167918777d9ee89d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-190_2017-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_190_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25c61f3ce608362438a6789ee18d7812a12e1571882244d2c853fa0962887d96d9271c49e9ddf93fc64b2ed81959afbebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25c61f3ce608362438a6789ee18d7812a12e1571882244d2c853fa0962887d96d9271c49e9ddf93fc64b2ed81959afbebea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_190", "Checksum": "0c19b56fe08aa49de250c4c7e2cdd560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Diebstahl, Art. 139 StGB; Lok 205) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:42", "Checksum": "9a119f1c8ea310694b3f91b7d142c911", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 190\nRegeste:\nNichtanhandnahme (Diebstahl, Art. 139 StGB; Lok 205) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 11. April 2017\nBEK 2016 190\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n2. C.________\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\n3. D.________\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme (Diebstahl, Art. 139 StGB; Lok 205)\n(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016, SUB 2016 71/72);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Unbekannte liessen durch die Schwertransportfirma F.________ zwischen dem 7. und 11. Mai 2015 die 1912 für die Unterengadinlinie erbaute,\nbeim Lokdepot auf dem SBB-Areal des Bahnhofes Arth-Goldau stationierte\nRhB-Lok Ge 2/4 205 abtransportieren (U-act. 8.1.001). A.________ verzeigte\ndiesen Vorfall am 13. Mai 2015 als Diebstahl bei der Polizei und bezichtigte\nD.________ und G.________ als Auftraggeber (U-act. 8.1.002, 10.1.001\nNr. 21). Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 24. November 2016 keine Strafuntersuchung an die Hand. Dagegen beschwerte sich\nder Strafanzeigeerstatter am 16. Dezember 2016 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, Strafverfahren gegen zu ermittelnde Beschuldigte einzuleiten. Die in der angefochtenen Verfügung namentlich als Beschuldigte bezeichneten D.________ und G.________ beantworteten die Beschwerde am\n23. Dezember 2016, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie bestreiten eine Tatbeteiligung, seien sie doch beim Transport nur als Zuschauer dabei gewesen und hätten diesen weder organisiert noch durchgeführt (KGact. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer nahm\nam 5. Januar 2017 zur Eingabe der beiden Beschuldigten Stellung (KGact. 9). Diese Stellungnahme wurde den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt.\n\n2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Anzeigeerstatter ist der Beschwerdeführer (noch)\nnicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern Verfahrensbeteiligter im\nSinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies verschafft ihm erst einen Anspruch\nauf Orientierung aber keine Verfahrensrechte, stehen der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, doch keine weitergehenden\nVerfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO) als die Orientierung über die Ver-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nfahrenserledigung (Abs. 2). Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer, sich als\nStraf- und Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen und stellte einen\nStrafantrag (U-act. 8.1.002). Er gilt daher nach Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO als\nPrivatkläger und mithin als beschwerdelegitimierte Partei im Sinne von\nArt. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO, sofern er geschädigt, d.h.\ndurch die mutmasslichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt\nworden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei einer Sachentziehung gilt neben dem\nEigentümer auch jeder Besitzer als unmittelbarer Verletzter (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 55 mit Hinweisen). Beim Diebstahl\nbetrachtet hingegen die Lehre den Besitzer einer Sache nicht als geschädigt\n(ebd. N 54 und 95 unter Hinweis auf die grosszügigere Rechtsprechung des\nBundesgerichts im Zusammenhang der Strafantragsberechtigung;\nBGer 6S.623/2000 vom 29. März 2001 E. 2.a und BGE 118 IV 209 E. 3.b).\n\nDie Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der\nBeschwerdeführer sei lediglich Besitzdiener und damit nicht unmittelbar Berechtigter an der sich im Besitz des E.________ befindlichen Lok 205 gewesen. Die beiden namentlich bekannten Beschuldigten gehen in einem Schreiben von Mitte Mai 2015 an den Beschwerdeführer jedoch davon aus, dass der\nE.________ mit dem Projekt Lok 205 nichts mehr zu tun und alle Aktivitäten\neingestellt habe und Teile der Lok sich im Besitz des Beschwerdeführers befänden (U-act. 8.1.004/31 f. bzw. 49 f.). Der Rechtsvertreter des E.________\nhielt zudem im Oktober 2014 in Vergleichsverhandlungen in einer Streitigkeit\nzwischen dem E.________ und dem Beschwerdeführer fest, die Lok stehe\nnicht im Eigentum des E.________ und dieser könne über diese Lok keine\nVerfügungen treffen (U-act. 8.1.004/41 f.). Kurz zuvor informierte der Beschwerdeführer einen der Beschuldigten mit einer Mail über eine Vereinbarung, wonach er bei seinem E.________austritt die Lok übernehme und in\neinen neuen Verein überführe (U-act. 8.1.004/43 f. sowie auch in einem späteren Schreiben 51 f.). Unter Berücksichtigung dieser Akten kann zumindest\nvorläufig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lok im Zeitpunkt\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}