4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘886.60 und den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00, total Fr. 3‘886.60, werden zur Hälfte (Fr. 1‘943.30) dem Beschuldigten auferlegt und gehen zur anderen Hälfte (Fr. 1‘943.30) zu Lasten des Bezirks. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00, werden zur Hälfte (Fr. 1‘000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen zur anderen Hälfte (Fr. 1‘000.00) zu Lasten des Kantons.