b) des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 VTS. 3. Für die Übertretungen gemäss Ziff. 2 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).