In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. April 2016 (SEO 2015 27) aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Nichtbeherrschung eines Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Kantonsgericht Schwyz 20 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen a) des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV;