Auch hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um den Aufwand für zwei Berufungsverfahren (BEK 2016 189 und STK 2016 47) handelt. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu rund der Hälfte obsiegt, ist er mit Fr. 1‘258.55 (1/2 von Fr. 2‘517.15) zu Lasten des Kantons zu entschädigen. 6. Dispositivziffer 2.b nachfolgend präsentiert einen anerkannten, mithin ungeprüften rechtskräftigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils (Art. 398 Abs. 2 und 399 Abs. 3 f. StPO). Dieser wie auch die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten können mit dem angegebenen Rechtsmittel daher nicht weitergezogen werden;- erkannt: