Angesichts des Aufwandes mit diversen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren, der Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Wichtigkeit der Strassenverkehrsangelegenheit erscheint die Kostennote als angemessen. Der Beschuldigte ist somit im Betrag von Fr. 2‘291.25 (1/2 von Fr. 4‘582.50) zu Lasten des Bezirks zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 19