Dem Beschuldigten wären somit die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand entstanden, aufzuerlegen. Eine exakte Kostenaufteilung ist indessen nicht möglich, sodass es sich rechtfertigt, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte Kantonsgericht Schwyz 18