d) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die beiden Übertretungen mit einer Gesamtstrafe von Fr. 300.00 zu bestrafen. 5. Der Beschuldigte dringt insofern mit seinen Anträgen durch, als er vom schwersten Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) freigesprochen und die Strafe demzufolge um die Hälfte reduziert wird. Damit obsiegt er zu rund der Hälfte.