einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG als auch beim Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG die allgemeine Verkehrssicherheit geschützt (Weissenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 93 SVG und N 3 f. zu Art. 90 SVG). Das Tatverschulden ist angesichts der Tatsache, dass durch das Entfernen des Dezibelkillers lediglich der Ton des Motorrades verändert wurde (vgl. KG-act. 15, S. 15) und das Motorrad im Übrigen in betriebssicherem Zustand war, als noch leicht zu qualifizieren. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 100.00 erscheint somit als angemessen.