Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Motorrad in nicht vorschriftsgemässem Zustand gefahren zu sein (die bereits früher erfolgte Entfernung des Dezibelkillers ist vorliegend nicht zu beurteilen). Es besteht mithin ein unmittelbarer zeitlicher und situativer Zusammenhang der beiden Übertretungen. Sodann werden sowohl bei Kantonsgericht Schwyz 17