c) Sodann ist zu bestimmen, in welchem Umfang das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand bei der Bildung der Gesamtstrafe zu veranschlagen ist. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile BGer vom 23. Juni 2010, 6B_323/2010, E. 3.2;