sen Gründen, sondern um sein Motorrad nach dem Service zu testen (U- act. 8.1.04, Frage 10; U-act. 10.0.01, Fragen 50 f.; Vi-act. 10, Frage 37). Hierfür hätte er jedoch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten müssen. Das Tatverschulden kann gerade noch als leicht beurteilt werden. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘900.00 (inkl. 13./14. Monatslohn, exkl. Spesen von Fr. 800.00), womit er auch seine Partnerin und die beiden gemeinsamen Kleinkinder unterhält. Über Vermögen verfügt er nicht, hingegen zahlt er monatliche Raten an die Privatschulden bei seiner Schwester (Vi-act. 10, S. 9; KG-act. 15, S. 13).