Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer relativ kurzen und übersichtlichen Strecke bei guten Sichtverhältnissen (vgl. U- act. 8.1.01, S. 4; U-act. 8.1.02). Er handelte nicht aus besonders rücksichtslo- Kantonsgericht Schwyz 16