102 Abs. 1 SVG) bestraft, sodass eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Nachdem mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer einherging, ist diese Übertretung als das schwerere Delikt anzusehen und hierfür die Einsatzstrafe festzulegen.