eine Gesamtstrafe aus, indem es den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese für die weiteren Straftaten angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Das Gericht ist zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).