53 und Art. 219 VTS. Folglich ist die vorinstanzliche Strafzumessung (Busse von Fr. 600.00 für alle drei Übertretungen) anzupassen. a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so fällt das Gericht für alle Delikte Kantonsgericht Schwyz 15