4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen Nichtbeherrschung eines Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen und in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides schuldig zu sprechen des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art.