c) Bereits erstinstanzlich beantragte der Beschuldigte, er sei nur der fahrlässigen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig zu sprechen (Vi-act. 10, Anhang Plädoyer, Antrag Ziff. 2). Dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll (inkl. Plädoyers) ist jedoch hierzu keinerlei Begründung zu entnehmen. Sämtliche Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren betreffend die der Fahrlässigkeit zugrundeliegende Sorgfaltspflichtverletzung sind somit neu. Im Übertretungs-Berufungsverfahren können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO), es gilt ein strenges Novenverbot.