Demzufolge habe er sein Augenmerk auf das Motorrad gerichtet, sodass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auch trotz seiner Ortskenntnis keine bzw. zu wenig Beachtung gefunden habe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. Würde man der Beurteilung der Vorinstanz folgen, müssten mehr oder weniger alle Geschwindigkeitsübertretungen als zumindest eventualvorsätzlich begangen eingestuft werden (Beilage 5 zu KGact. 15, S. 11 f.). Kantonsgericht Schwyz 14