b) Der Beschuldigte anerkennt auch zweitinstanzlich den objektiven Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung, stellt sich hingegen auf den Standpunkt, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Sein Vorsatz habe sich lediglich auf die Probefahrt und nicht auf das Überschreiten der signalisierten Ausserortsgeschwindigkeit bezogen. Er habe einfach wissen wollen, ob alles gut sei, bevor er wieder auf die Strasse gehe. Demzufolge habe er sein Augenmerk auf das Motorrad gerichtet, sodass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auch trotz seiner Ortskenntnis keine bzw. zu wenig Beachtung gefunden habe.