a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe gestanden, zwischen 90 und 100 km/h gefahren zu sein, sodass der objektive Tatbestand erfüllt sei (angefochtenes Urteil, E. I.2.2). In subjektiver Hinsicht sei der Beschuldigte in Lauerz aufgewachsen und kenne die Gegend. Er wisse, dass es sich bei der von ihm befahrenen Strecke um eine Strasse ausserorts mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h handle. Er habe ausgesagt, dass er das Motorrad nach dem Service habe testen wollen.