3. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des vorsätzlichen (eventualiter fahrlässigen) Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Kantonsgericht Schwyz 13 Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht zu haben. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand (angefochtenes Urteil, E. I.2.1 und I.1.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).