_ in diesem Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet hatte. Zeugen für die genauen Positionen der Beteiligten sind nicht vorhanden. Demzufolge kann auch nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte zu spät oder falsch reagierte. Mangels Beweises ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.