Der Beschuldigte hätte, wie bereits erwähnt, für die Strecke G.________-N.________ auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich 7,65 Sekunden benötigt, sodass er bei Beginn des Abbiegemanövers längst an der Hofeinfahrt vorbeigefahren wäre und es auch in diesem Falle nicht zur Kollision gekommen wäre. Auch die Angaben des Beschuldigten erscheinen daher als nicht glaubhaft. Alleine aufgrund der Aussagen der Beteiligten kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, wo sich D.________ befand, als der Beschuldigte ihn erstmals wahrnahm und ob D.________ in diesem Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet hatte.