139 Abs. 2 StPO). Die Strecke zwischen G.________ und Hofeinfahrt N.________ (170 Meter) misst auf dem Ausdruck ungefähr vier Zentimeter, diejenige zwischen F.________strasse zz und Hofeinfahrt N.________ ungefähr drei Zentimeter. Somit ergäbe sich für letztere Strecke eine ungefähre Distanz von 127 Metern, welche D.________ bei einer Fahrgeschwindigkeit von 20-25 km/h (= 5,55-6,94 m/s; U-act. 8.1.03, Frage 3) in 18,3-22,88 Sekunden bewältigt hätte. Der Beschuldigte hätte, wie bereits erwähnt, für die Strecke G.________-N.___