15, S. 6). Würde man seiner Aussage folgen, hätte er bei einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h (U- act. 10.0.01, Frage 21) für die 3,7 Meter breite Fahrbahn (U-act. 8.1.01, S. 4) weniger als eine Sekunde, maximal zwei Sekunden benötigt. Der Beschuldigte hätte jedoch die Distanz G.________-N.________ von 170 Metern (Vi-act. 14) bei einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h in 6,12-7,65 Sekunden bewältigt und wäre erst bei der Hofeinfahrt N.________ eingetroffen, nachdem D.________ das Abbiegemanöver bereits beendet gehabt hätte. Berücksichtigt man, dass der Beschuldigte durch das Bremsmanöver und den Sturz zusätzlich Zeit brauchte, wäre es erst recht nicht zur Kollision gekommen.