d) Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs (zu späte Wahrnehmung des Abbiegemanövers, falsche Reaktion auf das Abbiegemanöver) ist vielmehr entscheidend, wo sich D.________ genau befand, als ihn der Beschuldigte erstmals wahrnahm und ob D.________ in diesem Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet hatte. Als Nachweis hierzu sind nur die sich widersprechenden Aussagen von D.________ und des Beschuldigten vorhanden. D.________ gab an, dass er im massgeblichen Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet gehabt habe (er sei bereits am Abbiegen gewesen: U-act. 10.0.01, Frage 17; vgl. KG-act. 15, S. 6).