Ausserdem wurde die Bremsart bzw. das mutmasslich falsche Verhalten bei der Vollbremsung im Untersuchungsverfahren nie thematisiert. Aufgrund der Sachverhaltsumschreibung in der Anklage konnte der Beschuldigte mithin nicht wissen, dass ihm im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein falsches Bremsverhalten zur Last gelegt werden Kantonsgericht Schwyz 11