Damit hält die Anklagebehörde zwar fest, dass sie dem Beschuldigten ein Fehlverhalten im Zeitpunkt des Bremsmanövers vorwirft. Als Fehlverhalten wird aber ein zu spätes Wahrnehmen des Abbiegemanövers zufolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie eine falsche Reaktion auf das Abbiegemanöver (Bremsen anstatt Temporeduktion oder Ausweichen) umschrieben. Dass der Beschuldigte die Vollbremsung unsachgemäss vollzogen hätte, ist der Anklage hingegen nicht zu entnehmen. Ausserdem wurde die Bremsart bzw. das mutmasslich falsche Verhalten bei der Vollbremsung im Untersuchungsverfahren nie thematisiert.