aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe beim Bremsmanöver die Herrschaft über sein Motorrad verloren und sei gestürzt. Er hätte bei der gebotenen Vorsicht rechtzeitig bemerken müssen, dass das entgegenkommende Motorrad nach links habe abbiegen wollen. Entsprechend hätte er sein Tempo reduzieren oder dem Motorrad ausweichen müssen (Anklageziffer 1). Damit hält die Anklagebehörde zwar fest, dass sie dem Beschuldigten ein Fehlverhalten im Zeitpunkt des Bremsmanövers vorwirft.