N 32 zu Art. 9 StPO). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das angeklagte Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung erscheinen lassen, zumindest aber, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 35 zu Art. 325 StPO). Das Gericht ist in der Folge an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklage kommt insofern eine Fixierungsfunktion zu (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 39 zu Art. 9 StPO).