Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Anklage insbesondere kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu enthalten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Tathergang ist in allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen so präzise zu umschreiben, dass sich die beschuldigte Person im Gerichtsverfahren effektiv verteidigen kann (Informationsfunktion; Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 44 i.V.m. N 32 zu Art. 9 StPO).