, Bern 2011, S. 491). Zu prüfen ist vielmehr, ob die beschuldigte Person den eingetretenen Erfolg unvorsätzlich verursachte (sog. natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Taterfolg und Tathandlung), ob das Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war (sog. Sorgfaltspflichtverletzung, einschliesslich Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges) und ob der Eintritt des Erfolges gerade die Auswirkung der Gefahr war, welche die beschuldigte Person durch ihr sorgfaltswidriges Handeln schuf (sog. Risikozusammenhang bzw. Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses; vgl. Günter Stratenwerth, a.a.O., S. 494 ff.; Niggli/Maeder, a.a.O., N 88 zu Art.